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StuB 21/2013 S. 836

Doppeltes Elterngeld bei Zwillingen

Eltern von Zwillingen können grds. für beide Kinder Elterngeld bekommen. Wer sein Kind selbst betreut und keine volle Erwerbstätigkeit ausübt, kann bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen grds. bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes Elterngeld erhalten. Die Eltern haben für das Kind – unter Berücksichtigung von zwei Partnermonaten – insgesamt Anspruch auf höchstens 14 Monatsbeträge (§ 4 BEEG). Die Höhe der Leistung orientiert sich an dem vor der Geburt des Kindes erzielten Erwerbseinkommen des jeweiligen Berechtigten. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 € für das zweite und jedes weitere Kind (§ 2 Abs. 6 BEEG). Ob Eltern von Zwillingen, die beide die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, einen oder zwei Elterngeldansprüche für jeweils zwölf bzw. 14 Lebensmonate ...

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