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Kündigung des Komplementär-GmbH-Geschäftsführers einer Einheits-KG
Beschlüsse über die Kündigung oder Abberufung eines Geschäftsführers obliegen grds. den Gesellschaftern der Gesellschaft, für die der Geschäftsführer bestellt ist. Im Falle einer Einheits-KG, in der die KG sämtliche Anteile an ihrer Komplementär-GmbH selbst hält, haben deshalb über die Kündigung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der KG nicht deren Gesellschafter, sondern die Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH zu entscheiden (§ 46 Nr. 5 GmbHG), deren Rechte insoweit von den (Mit-)Geschäftsführern dieser Gesellschaft wahrgenommen werden. Wenn dabei die Kündigung im Namen der KG anstatt der Komplementär-GmbH ausgesprochen wird, beeinträchtigt dies die Wirksamkeit der Kündigung zumindest solange nicht, wie der Empfänger weiß, dass derjenige, der über Kündigung...