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NWB-EV Nr. 11 vom Seite 380

Die Ausschlagung der Erbschaft

Steuerliches Gestaltungsmittel zur Reduzierung der Erbschaftsteuer

Christoph Wenhardt

In der Gestaltungspraxis werden immer wieder Möglichkeiten gesucht, die unter Umständen hohe steuerliche Belastung zu minimieren. Insbesondere nach dem Erbfall gibt es hier wenig Spielraum, denn entsprechende Gestaltungen sind nur vor dem Todesfall möglich. Dagegen bietet die Ausschlagung die Möglichkeit, auch nach dem Tod des Erblassers noch Einfluss auf die Steuer zu nehmen. Der folgende Beitrag stellt zunächst die rechtlichen Grundlagen der Ausschlagung dar, bevor er im zweiten Teil einzelne Fallgestaltungen aufzeigt.

I. Zivilrecht

Will der Erbe die ihm angefallene Erbschaft nicht behalten, kann er sie ausschlagen. Dies gilt sowohl für den testamentarischen wie auch den gesetzlichen Erben. Der Erbe ist also nicht verpflichtet, die ihm angefallene Erbschaft zu behalten. Dies gilt selbst dann, wenn er überschuldet ist. Um die Erbschaft anzunehmen, muss der Erbe nichts veranlassen. Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft von ihm als angenommen und er ist endgültiger Erbe. Weder die Annahme noch die Ausschlagung können unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgen (§ 1947 BGB). Die Ausschlagung der Erbschaft oder des Vermächtnisse...

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Die Ausschlagung der Erbschaft

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