Unternehmerische Nutzung einer öffentlich gewidmeten Straße durch eine Gemeinde
Leitsatz
1. Eine Gemeinde kann eine öffentliche (gewidmete) Straße oder einen Weg nur dann als Unternehmer nutzen, wenn eine über den
Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung vorliegt.
2. Da die Nutzung dieser Einrichtungen im Rahmen des Gemeingebrauchs (hier: von Wander- und Spazierwegen durch Kurgäste) schon
auf Grund ihrer Widmung der Allgemeinheit offensteht, kann die Gemeinde die ihr bei der Errichtung und dem Unterhalt der gewidmeten
Wege in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 8 Nr. 23 DStRE 2014 S. 1065 Nr. 17 EFG 2013 S. 1973 Nr. 23 KAAAE-47369
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