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FG Niedersachsen 18.10.2012 6 K 169/10, BBK 21/2013 S. 995

Buchführung | Schwarzeinnahmen einer GmbH

Schwarzeinnahmen einer GmbH in erheblichem Umfang stellen wesentliche Mängel der Buchführung dar, die dann nicht nach § 158 AO der Besteuerung zugrunde zu legen ist. Das FA ist daher nach Ansicht des FG Niedersachsen berechtigt, den Nettobetrag der Umsatzsteuer zu unterwerfen und die Schwarzeinnahmen entweder als Betriebseinnahmen [i]Erfassung als Betriebseinnahme oder vGA zu erfassen oder aber als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) anzusetzen, wenn die Einnahmen nicht für betriebliche Zwecke verwendet wurden. Eine betriebliche Verwendung muss die GmbH nachweisen. Sowohl der Ansatz als Betriebseinnahmen als auch der Ansatz als vGA führen über § 7 GewStG zu einer Erhöhung des Gewerbeertrags.

Hinweis:

Der [i]Ansatz einer vGA beim Gesellschafter problematisch Ansatz einer vGA ist m. E. problematisch, weil sie voraussetzt, dass die Schwarzeinnahmen dem Gesellschafter oder einem nah...

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