BBK Nr. 21 vom Seite 985

Gelangensbestätigung: Klarheit, Schonfrist, Zweifel

Marion Fetzer | StB'in, Senior Manager, Baker Tilly Roelfs, München

Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung lang erwartet

Am [i]BMF, Schreiben vom 16. 9. 2013 - IV D 3 - S 7141/13/10001 NWB EAAAE-45080 hat das BMF endlich das finale Anwendungsschreiben zur Gelangensbestätigung veröffentlicht. Der wohl wichtigste darin enthaltene Punkt für die Unternehmen dürften die erneute Nichtbeanstandungsregelung bis  und damit eine weitere „Schonfrist” sein.

Bis dahin können die Belegnachweise noch ohne Gelangensbestätigung nach den alten Vorgaben geführt werden. Spätestens zu Jahresbeginn sind die Neuregelungen zu den Nachweispflichten dann zwingend zu beachten, um die Umsatzsteuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen nicht zu gefährden.

Vereinfachungen

Das [i]Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) NWB XAAAD-54581 BMF schafft mit dem Schreiben in einigen Bereichen Klarheit und sieht weitere Vereinfachungen vor. Das bedeutet für die Unternehmen mehr Sicherheit, wie die folgenden Beispiele illustrieren:

  • Die Gelangensbestätigung oder der Nachweis in Form von Alternativdokumenten wie z. B. einem Frachtbrief oder einer Spediteursbescheinigung können auch aus mehreren Dokumenten bestehen. Diese Dokumente müssen auch nicht aufeinander Bezug nehmen. Dies gilt jedoch nicht für die Spediteurversicherung.

  • Bei der elektronischen Übermittlung der Gelangensbestätigung per E-Mail muss die Domain des Absenders nicht auf den Ansässigkeitsstaat des Abnehmers oder das Bestimmungsland der Warenlieferung hinweisen.

  • Für umsatzsteuerliche Zwecke ist es ausreichend, eine auf elektronischem Weg übermittelte Gelangensbestätigung als Papierausdruck aufzubewahren.

  • Bei [i]Eckert, Die wichtigsten Änderungen der Umsatzsteuer 2013/2014, BBK 17/2013 S. 811 NWB RAAAE-43379 einer Übermittlung per E-Mail soll auch die E-Mail archiviert werden, wobei diese für umsatzsteuerliche Zwecke ebenfalls in ausgedruckter Form aufbewahrt werden kann.

  • Wird der Nachweis in Versendungsfällen im Auftrag des Abnehmers durch eine Spediteurversicherung geführt, will das BMF bei verbundenen Unternehmen als Zahlungsnachweis auch die Verrechnung über ein internes Abrechnungssystem akzeptieren (sog. inter-company clearing).

  • Deutliche Erleichterungen wurden auch im Bereich der Kurierdienstleister aufgenommen.S. 986

Offene Punkte

Andererseits [i]Huschens, Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ab 1. 10. 2013 bzw. 1. 1. 2014, NWB 40/2013 S. 3135 NWB QAAAE-44493 ist das BMF den Unternehmen nicht in allen Bereichen entgegengekommen und lässt einige Punkte offen:

So verlangt das BMF weiterhin die Angabe des genauen Bestimmungsorts. Dies kann insbesondere bei Reihengeschäften problematisch sein, da der mittlere Unternehmer gegenüber seinem Lieferanten letztlich den Endkunden offenlegen muss.

Zudem ist die Gelangensbestätigung zwar auch in englischer oder französischer Sprache zulässig, und entsprechende Muster in den jeweiligen Sprachen sind dem BMF-Schreiben als Anlage beigefügt. Bei anderen Sprachen ist jedoch eine amtlich beglaubigte Übersetzung erforderlich. Dies führt bei den Unternehmen wiederum zu zusätzlichen Kosten oder ggf. zu weiteren Diskussionen mit Kunden, wenn diesen kein Vordruck in der Landessprache zur Verfügung gestellt wird.

Verschiedene Arten des Zweifels

Letztlich deutet das BMF selbst schon diverse Praxisprobleme an und skizziert Zweifelsfälle, in denen von den Unternehmen dann weitere Dokumente zu Nachweiszwecken vorgelegt werden müssen. Dabei scheint das BMF zwischen verschiedenen Arten von „Zweifeln” zu unterscheiden:

Beispielsweise [i]Vertretungsberechtigung oder Spediteurbescheinigung ist bei „Zweifeln” an der Vertretungsberechtigung eines Dritten zum Leisten der Unterschrift ein Nachweis der Vertretungsberechtigung erforderlich. Im Falle der Nachweisführung durch eine Spediteurversicherung muss der Unternehmer den Nachweis dagegen erst mit anderen Mitteln führen, wenn „begründete Zweifel” am tatsächlichen Gelangen der Waren ins übrige Gemeinschaftsgebiet bestehen. Als solch ein anderes Mittel nennt das BMF wiederum die Gelangensbestätigung.

Fazit

Ob [i]Erfahrungen mit Betriebsprüfungen zeigen die Praxistauglichkeit die Anforderungen des BMF in der Praxis so handhabbar sind, wird sich zeigen. Man darf also letztlich gespannt sein, zu welchen Ergebnissen die ersten Betriebsprüfungen führen werden und ob die Anzahl der Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen aufgrund der Neuregelung abnimmt.

Marion Fetzer

Fundstelle(n):
BBK 2013 Seite 985 - 986
NWB NAAAE-47355