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Befristung von Arbeitsverträgen ohne Sachgrund
Das LArbG Stuttgart hat entschieden, dass die Befristung eines Arbeitsverhältnisses bis zu zwei Jahren ohne Sachgrund nicht erfolgen kann, wenn der Arbeitnehmer bereits früher bei dem Arbeitgeber beschäftigt war. Dies soll auch dann gelten, wenn die frühere Beschäftigung mehr als drei Jahre zurück liegt.
Die Arbeitsverträge des Klägers waren vom bis , vom bis und vom bis zum befristet. Die Klage richtete sich gegen die Befristung des Arbeitsverhältnisses.
Die Klage hatte vor dem LArbG Erfolg. Eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG). In Anlehnung an die Verjährungsfrist des § 195 BGB legt das BAG das Tatbestandsmerkmal „bereits...