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Zur Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG
Das FG hatte einen Fall zu beurteilen, in dem das Entgelt nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG „hochgeschleust“ werden musste. Bei der Entgeltsbemessung folgte das Gericht weder dem Kläger (Kl.) noch der Beklagten (Bekl.), sondern verfolgte einen anderen Ansatz.
A. Einführung
Ein steuerbarer und steuerpflichtiger Umsatz bemisst sich regelmäßig nach dem Entgelt (§ 10 Abs. 1 S. 2 und 3 UStG). Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger (und ggf. ein Dritter) für die Leistung des Unternehmers aufwendet, jedoch abzgl. der USt. In bestimmten Fällen, in denen ein Näheverhältnis zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger gegeben ist, z. B. bei Umsätzen an Verwandte, Teilhaber, Gesellschafter oder auch Arbeitnehmer wird ein zu niedrig bemessenes Entgelt nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 5 UStG zumindest auf die Werte der unentgeltlichen Wertabgabe nach § 10 Abs. 4 UStG angehoben.
Diese Vorschrift ist zwar eine von den Grundregeln der unionsrechtlichen Bestimmungen nach Art. 27 der 6. EG – Richtlinie (ab dem : Art. 395 MwStSystRL) abweichende Sondermaßnahme. Sie füllt jedoch den allgemeinen Rechtsgedanken aus, dass bestimmte eng verbundene Personenkreise als Entgelt für eine Leistung in ihren Vereinbarungen nicht unangemessen niedrige Werte ansetzen dürfen, um dadur...