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Nicht jedes Näheverhältnis schließt Abgeltungsteuer aus
Das FG Münster entschied mit Urteil vom - 4 K 718/13 E, dass der Begriff des „Nahestehens” i. S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG eng am Gesetzeszweck auszurichten sei. Die dort vorgesehene Ausnahme von der Abgeltungsteuer für Fälle, in denen Gläubiger und Schuldner der steuerpflichtigen Kapitalerträge „einander nahe stehende Personen” sind, soll missbräuchliche Gestaltungen vermeiden – daher führe nicht jedes Näheverhältnis zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer zur Besteuerung mit dem progressiven Steuersatz.
In dem zu beurteilenden Sachverhalt erwarb B von dem das Klageverfahren führenden A eine Beteiligung in Höhe von 5 % an einer Partnerschaftsgesellschaft. Den Kaufpreis finanzierte B durch ein Darlehen, das ihm A aus privaten Mitteln zu fremdüblichen Konditionen zur Verfügung stellte. Das Darlehen wurde als Sonderbetriebsvermögen II des B in der Partnerschaftsgesellschaft erfasst. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass B und A einander nahe stehende Personen i. S. von § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG seien. Die Ausnahme von der grundsätzlichen Geltung der Abgeltungsteuer für Kapitalerträge solle dem Anreiz entgegenwirken, betriebliche Gewinne in Form von Darlehenszinsen abzusaugen, um so in...