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Anwendungsprobleme des § 32 Abs. 5 KStG n. F. in der Praxis
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 711Erst Ende 2012 bzw. Anfang 2013 hat der Gesetzgeber reagiert und zur Umsetzung der Vorgaben des Urteils C-284/09 das „Gesetz zur Umsetzung des ” auf den Weg gebracht. Es ist am als Vermittlungsergebnis zwischen Bundestag und Bundesrat nach Veröffentlichung im BGBl I 2013, S. 561 in Kraft getreten. Der § 32 Abs. 5 KStG n. F. knüpft die Erstattung aber an zahlreiche Voraussetzungen. Im Folgenden sollen anhand einer Betrachtung des Grundfalls zentrale Probleme aufgezeigt werden, die sich bei der praktischen Anwendung der Erstattungsregelung des § 32 Abs. 5 KStG n. F. ergeben.
Ausführlicher Beitrag s. .
I. Der Grundfall
[i]Erläuterungen des Problems anhand von Fallkonstellationen in der PraxisDie UK-Ltd. mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in GB erhält am (vor dem ) eine Dividendenzahlung von der inländischen D-GmbH, an welcher sie unmittelbar zu 5 % beteiligt ist (Streubesitzbeteiligung). Die UK-Ltd. unterliegt in GB einer mit der deutschen Körperschaftsteuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht und ist nicht von dieser befreit. Eine Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer nach anderen Vorschriften ist nicht vorgesehen. Ferner wird die Dividende aufgrund von britischen Vorschriften k...