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Keine Verteilung eines Übergangsverlustes aus Billigkeitsgründen
Es ist aus sachlichen Billigkeitsgründen nicht geboten, einen Übergangsverlust, der bei dem Wechsel von der Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 EStG entsteht, auf das Jahr des Übergangs und die beiden Folgejahre zu verteilen (Bezug: § 4 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 1 EStG; R 17 Abs. 1 Satz 4 EStR 2001; § 163 AO).
Bei einem Wechsel der Gewinnermittlungsart von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung muss der Stpfl. Korrekturen vornehmen, damit sich Geschäftsvorfälle nicht doppelt oder gar nicht auf den Gewinn auswirken. Die erforderlichen Zu- und Abrechnungen sind grundsätzlich dem ersten Jahr des Bestandsvergleichs (Übergangsjahr) zuzuordnen. Beim Übergang zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich kann nach R 4.6 Abs. 1 Satz 2 EStR 2012 (im...