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Einkommensteuer | Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer
Von den ESt-Referatsleitern des Bundes und der Länder wurde beschlossen, dass es sich bei den Einnahmen aus einer Tätigkeit als ehrenamtlicher Betreuer nach § 1835a BGB um Einkünfte i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG handelt und lediglich bis zum VZ 2010 die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 12 EStG auf Aufwandsentschädigungen anzuwenden ist. Ab dem VZ 2011 ist § 3 Nr. 26b EStG als lex spezialis als alleinige Steuerbefreiungsvorschrift für Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB einschlägig (OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinfo ESt 14/2013 vom NWB FAAAE-44209).
Hintergrund: Im Zusammenhang mit der Besteuerung von Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB hat der BFH entschieden, dass Betreuer eine sonstige vermögensverwaltende Tätigkeit ausüben und die Aufwandsentschädigungen i. S. des § 1835a BGB nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG steuerfrei sind ( NWB PAAAE-25898, Kurzinfo StuB 2013 S. 7...