BGH Beschluss v. - IX ZR 112/11

Fälligkeit der Rechtsanwaltsvergütung: Abdingbarkeit der gesetzlichen Regelung; konkludente Fälligkeitsvereinbarung

Gesetze: § 16 BRAGebO, § 8 RVG

Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 4 U 103/10vorgehend LG Frankfurt Az: 2-18 O 74/09

Gründe

1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2§ 8 RVG ist ebenso abdingbar wie die Vorläufervorschrift des § 16 BRAGO (vgl. , Rpfleger 1978, 91; Beschluss vom - III ZR 137/83, WM 1984, 1318; Urteil vom - IX ZR 18/91, WM 1992, 159, 160). Fälligkeitsvereinbarungen können auch konkludent geschlossen werden, etwa wenn die Parteien eine Zeitvergütung und regelmäßige Zwischenabrechnungen vereinbart haben. Dass diese Grundsätze, die auch der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, in Rechtsprechung oder Literatur anders gesehen werden, zeigt die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nicht auf.

3Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser                       Gehrlein                          Pape

                Grupp                          Möhring

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
HAAAE-46521