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Neues zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
zur Anpassung des UStAE
Mit aktuellem Schreiben nimmt das BMF zur letzten Gesetzesüberarbeitung des Reverse-Charge-Verfahrens Stellung. Für die Praxis bedeutsam ist insbesondere die Ausweitung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen.
A. Gesetzlicher Hintergrund
Nach der Hängepartie um das Jahressteuergesetz 2013 wurden große Teile der Neuregelungen in das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) übernommen und im Sommer dieses Jahres verabschiedet. In Bezug auf die Umsatzsteuer sind dabei unter anderem die Neuerungen im § 13b UStG von Bedeutung. Diese betreffen die Umkehr der Steuerschuldnerschaft. Kommt § 13b UStG zur Anwendung, schuldet abweichend vom Normalfall nicht der Leistende, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Besonders relevant wird die Spezialnorm bei grenzüberschreitenden sonstigen Leistungen.
B. Wer ist ausländischer Unternehmer nach § 13b UStG?
Grundsätzlich gilt, dass sonstige Leistungen eines ausländischen Unternehmers immer dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen.
Andere EU-Staaten wenden das Reverse-Charge-Verfahren restriktiver an. Bei Leistungserbringungen eines inländischen Unternehmers ins EU-Ausland muss dahe...