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Die Kettenumwandlung in der Praxis
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB CAAAE-46271 Unter einer Kettenumwandlung versteht man gemeinhin einen Umwandlungsvorgang, an dem mindestens drei Rechtsträger durch mindestens zwei voneinander zu trennende Umwandlungsvorgänge beteiligt sind, wobei die Wirksamkeit des zweiten Umwandlungsvorgangs von der Wirksamkeit des ersten Umwandlungsvorgangs abhängig ist. Obwohl die Kettenumwandlung nicht spezialgesetzlich geregelt ist, ist ihre Zulässigkeit in der Literatur und auch in der Rechtsprechung anerkannt. Kettenumwandlungen werfen eine ganze Reihe spezifischer Probleme auf.
Ausführlicher Beitrag s..
Anwendbares Recht
[i]Zeitpunkt, zu dem Vorgänge wirksam werden, ist maßgeblich Kettenumwandlungen werfen zunächst die Frage auf, welche Rechtsnormen auf die einzelnen insbesondere nachgeschalteten Umwandlungsvorgänge Anwendung finden. Dabei ist grds. zwischen Vorschriften zu unterscheiden, die materiell-rechtliche Wirksamkeitsvoraussetzungen für das Wirksamwerden der nachgeschalteten Umwandlungsvorgänge sind, sowie Regelungen, die die Form der Beschlussfassung und die Stimmberechtigung der Anteilseigner betreffen. Für die Ersteren kommt es auf den Zeitpunkt der Handelsregistereintragung an, für die Letzteren auf den Zeitpunkt der Besch...