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Verbraucherschutzrecht | Unwirksamkeit der Erbnachweisklausel in Sparkassen-AGB
Die Vorschrift in den AGB einer Sparkasse im Bankverkehr mit Privatkunden (Verbrauchern), nach der diese nach dem Tod eines Kunden zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlage eines Erbscheins verlangen kann, benachteiligt den Verbraucher unangemessen und ist deshalb unwirksam (§ 307 BGB). Damit gab der BGH der Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbands Recht. Die Klausel gewähre der Beklagten unabhängig davon, ob im Einzelfall das Erbrecht zweifelhaft ist oder durch andere Dokumente [i]infoCenter „Erbfall” NWB BAAAB-03394 einfacher und/oder kostengünstiger nachgewiesen werden kann, das Recht, auf der Vorlage eines Erbscheins zu bestehen. Zwar habe eine Sparkasse nach dem Tod eines Kunden grds. ein berechtigtes Interesse daran, der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme sowohl durch einen et...