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Lohnsteuer | Leiharbeiter haben bis zum Veranlagungszeitraum 2013 keine regelmäßige Arbeitsstätte
Streitig war im Urteilsfall die Frage, ob im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von Fahrtkosten und Mehraufwendungen für die Verpflegung eine Tätigkeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte bzw. am Tätigkeitsmittelpunkt ausgeübt wird. Nach dem suchen Arbeitnehmer, die nur vorübergehend als Leiharbeiter bei einem Kunden des Arbeitgebers tätig sind, auch dann keine regelmäßige Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG bis 2013 auf, wenn ihre Tätigkeit auf einen Einsatz nur bei einer Firma beschränkt ist.
[i]Schneider, NWB 21/2012 S. 1732Mit dem Urteil konkretisiert der Lohnsteuersenat des BFH seine bisherige Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte weiter, erwähnt aber mit keinem Wort, dass er für den Fall der Leiharbeit bei nur einer einz...BStBl 2010 I S. 21BGBl 2013 I S. 285