Arbeitshilfe März 2015

Kein Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG bei Werbungskosten nach dem 31. 12 .2008 im Zusammenhang mit vor dem 1.1.2009 zugeflossenen Einnahmen

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Findet das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG auch dann Anwendung, wenn die nach dem geleisteten Aufwendungen mit Kapitalerträgen in Zusammenhang stehen, die bereits vor dem zugeflossen sind?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
NWB EAAAE-46279