Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Europäisierung des Straftatbestands der Steuerhinterziehung
Eine Betrachtung anlässlich des EuGH-Urteils vom 26. 2. 2013 - Rs. C-617/10
[i]EuGH, Urteil vom 26. 2. 2013 - Rs. C-617/10 Åkerberg Fransson NWB NAAAE-32927 Das Europarecht nimmt zunehmend nicht nur Einfluss auf das nationale Steuerrecht, sondern auch auf den Tatbestand der Steuerhinterziehung. Dies ist einmal darauf zurückzuführen, dass § 370 AO ein sog. Blanketttatbestand (Bestimmung, die ihrerseits zur Ausfüllung auf ein weiteres Gesetz verweist) ist und die das Blankett ausfüllenden Steuervorschriften ihrerseits unter dem Einfluss des Europarechts stehen. Zum anderen – und dies wird durch die Entscheidung des , Åkerberg Fransson NWB NAAAE-32927 deutlich – beansprucht der EuGH auch eine Zuständigkeit was die Steuerhinterziehung bezüglich Umsatzsteuer anbelangt. Der folgende Beitrag zeigt Konsequenzen aus dieser Entwicklung auf.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Ausgangsfall: EuGH-Entscheidung „Åkerberg Fransson”
[i]Verbotene Doppelbestrafung bei Anklageerhebung und Festsetzung von SteuerzuschlägenDer EuGH hatte sich in dem Fall, der sich auf ein von schwedischen Behörden geführtes Steuerstrafverfahren wegen Hinterziehung von Einkommen- und Umsatzsteuer bezog, mit dem Verbot der Doppelbestrafung zu befassen, wie dieses in Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt ist. In Deutschland ist dieser Grund...