GO S § 20

X. Sachsen

2. Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen vom 18. März 2003 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2012 (GVBl. S. 562) – Auszüge –

§ 20 Ausschluss wegen Befangenheit

(1) Der ehrenamtlich tätige Bürger und der ehrenamtlich tätige nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn er in der Angelegenheit bereits in anderer Eigenschaft tätig geworden ist oder wenn die Entscheidung ihm selbst oder folgenden Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann:

  1. seinem Ehegatten, früheren Ehegatten oder Verlobten,

  2. einem in gerader Linie oder in Seitenlinie bis zum dritten Grade Verwandten,

(2) Absatz 1 gilt nicht

  1. für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit,

  2. wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe berührt.

(3) Der ehrenamtlich tätige Bürger und der ehrenamtlich tätige nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte, bei dem ein Tatbestand vorliegt, der Befangenheit zur Folge haben kann, hat dies vor Beginn der Beratung dieser Angelegenheit dem Vorsitzenden, sonst dem Bürgermeister mitzuteilen. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall in Abwesenheit des Betroffenen bei Gemeinderäten der Gemeinderat, bei Ortschaftsräten der Ortschaftsrat, bei Mitgliedern von Ausschüssen der Ausschuss, sonst der Bürgermeister.

(4) Wer an der Beratung und Entscheidung wegen Befangenheit nicht mitwirken darf, muss die Sitzung verlassen. Ist die Sitzung öffentlich, darf er als Zuhörer anwesend bleiben.

(5) Ein Beschluss ist rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1 oder 4 verletzt worden sind oder wenn jemand ohne einen der Gründe des Absatzes 1 ausgeschlossen worden ist. Der Beschluss gilt jedoch ein Jahr nach der Beschlussfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, ein Jahr nach dieser als von Anfang an gültig zustande gekommen. § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 und 4 und Satz 3 gilt entsprechend.

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