GO RP § 22

VIII. Rheinland-Pfalz

2. Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319) – Auszüge –

§ 22 Ausschließungsgründe

(1) Bürger und Einwohner, die ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben, sowie hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete dürfen nicht beratend oder entscheidend mitwirken,

  1. wenn die Entscheidung ihnen selbst, einem ihrer Angehörigen im Sinne des Absatzes 2 oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann oder

(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind:

  1. Ehegatten,

  2. eingetragene Lebenspartner,

Die Angehörigeneigenschaft nach Satz 1 dauert fort, auch wenn die sie begründende Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für Wahlen, ferner nicht, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Personen lediglich als Angehörige einer Berufsgruppe oder eines Bevölkerungsteils, deren gemeinsame Belange berührt werden, betroffen sind.

(4) Ein ausgeschlossenes Ratsmitglied ist berechtigt, bei einer öffentlichen Sitzung sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraums aufzuhalten.

(5) Liegt ein Ausschließungsgrund nach Absatz 1 vor oder sprechen Tatsachen dafür, daß ein solcher Grund vorliegen könnte, so hat dies der Bürger oder der Einwohner dem Bürgermeister vor der Beratung und Entscheidung mitzuteilen. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen nach Anhörung des Betroffenen bei Ratsmitgliedern oder Inhabern sonstiger Ehrenämter in nichtöffentlicher Sitzung der Gemeinderat bei Abwesenheit des Betroffenen, im übrigen der Bürgermeister.

(6) Eine Entscheidung ist unwirksam, wenn sie unter Mitwirkung einer nach Absatz 1 ausgeschlossenen Person ergangen ist oder wenn eine mitwirkungsberechtigte Person ohne einen Ausschließungsgrund nach Absatz 1 von der Beratung oder Entscheidung ausgeschlossen wurde. Sie gilt jedoch als von Anfang an wirksam, wenn nicht innerhalb von drei Monaten ihre Ausführung vom Bürgermeister ausgesetzt oder sie von der Aufsichtsbehörde beanstandet wird. Die Wirksamkeit tritt nicht gegenüber demjenigen ein, der vor Ablauf der Dreimonatsfrist einen förmlichen Rechtsbehelf eingelegt hat, wenn im Verlauf dieses Verfahrens der Mangel festgestellt wird. Die ausgesetzte oder beanstandete Entscheidung ist unverzüglich unter Vermeidung des Fehlers, der zur Aussetzung oder Beanstandung geführt hat, zu wiederholen. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 gilt für die Rechtsverletzung beim Zustandekommen von Satzungen § 24 Abs. 6.

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IAAAE-45887