KAG MV § 3

VI. Mecklenburg-Vorpommern

1. Kommunalabgabenrecht für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 12. April 2005 (GVOBl. S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2011 (GVOBl. S. 777) – Auszüge –

II. Teil: Die einzelnen Abgaben

§ 3 Steuern

(1)

(2) Die Einführung einer im Land bisher nicht erhobenen Steuer nach Absatz 1 bedarf der Zustimmung des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. Die Zustimmung muss mindestens drei Monate vor dem beabsichtigten Inkrafttreten der Steuersatzung beim Innenministerium beantragt werden. Auf die Erteilung der Zustimmung besteht kein Anspruch.

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JAAAE-45878