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KSR Nr. 10 vom Seite 3

Einsatz von Leiharbeitnehmern

Auswärtstätigkeit oder regelmäßige Arbeitsstätte?

Walter Niermann

Nach Ansicht des BFH ist die regelmäßige Arbeitsstätte insbesondere durch den örtlichen Bezug zum Arbeitgeber gekennzeichnet. Ein Arbeitnehmer ist deshalb grundsätzlich dann auswärts tätig, wenn er außerhalb einer dem Arbeitgeber zuzuordnenden Tätigkeitsstätte (Betriebsstätte) tätig wird, wie dies insbesondere bei Leiharbeitnehmern der Fall ist.

Der Streitfall

Im Streitfall ging es darum, ob Fahrtkosten eines Leiharbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit den tatsächlichen Aufwendungen oder nur nach Maßgabe der Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Der BFH hat zu Gunsten einer Auswärtstätigkeit entschieden.

Abgrenzungsmerkmale laut BFH

Eine regelmäßige Arbeitsstätte ist nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BFH jede dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht. Das ist regelmäßig im Betrieb des Arbeitgebers oder im Zweigbetrieb der Fall, nicht aber bei der Tätigkeitsstätte in der betrieblichen Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers. Ein Leiharbeitnehmer ist deshalb grundsätzlich auswärts tätig, wenn er im Betrieb des Entleihers und d...

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