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Gewinnermittlung bei Realteilung ohne Spitzenausgleich
Keine Realteilungsbilanz zu erstellen
Setzen sich die Gesellschafter einer Steuerberater- und Rechtsanwaltssozietät in der Rechtsform der GbR dergestalt auseinander, dass die Wirtschaftsgüter unter den Gesellschaftern aufgeteilt werden (Realteilung), ohne das ein Spitzenausgleich gezahlt wird, darf die GbR ihren Gewinn weiterhin nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Es ist nicht notwendig, dass die GbR zum Zeitpunkt der Realteilung eine Realteilungsbilanz erstellt und einen Übergangsgewinn ermittelt.
Realteilung einer Mitunternehmerschaft
Die Kläger betrieben im Jahr 2002 eine Steuerberatungs- und Rechtsanwaltssozietät in der Rechtsform der GbR, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte. Nachdem ein Gesellschafter die GbR zum gekündigt hatte, setzten sich die Gesellschafter dergestalt auseinander, dass jeder die in seinem Besitz befindlichen Wirtschaftsgüter der GbR zu Alleineigentum übernahm. Die Verbindlichkeiten wurden aufgeteilt. Ein Spitzenausgleich war nicht zu zahlen.
Die Kläger setzten ihre berufliche Tätigkeit als Einzelunternehmer fort und ermittelten ihren Gewinn zulässigerweise weiter nach § 4 Abs. 3 EStG. Da weder ein Aufgeld noch ein Spitzenausgleich gezahlt wurde, führte die Realteilung zu keinem Gewinn und die Kläger führt...