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Die Wesentlichkeit im Anhang
I. Zur Wesentlichkeit bei der Rechnungslegung
Minima non curat praetor (um Kleinkram kümmert sich der Richter nicht) – so die Devise des römischen Rechts. Daraus ist abzuleiten: Der Wesentlichkeitsvorbehalt stellt eine generelle Regel der Rechtsanwendung dar. Im HGB bislang nicht erwähnt, kann man gleichwohl die Wesentlichkeit als (ungeschriebene) GoB werten . Wer nicht so weit gehen will, muss sie jedenfalls als notwendigen Bestandteil jeder kaufmännischen Rechnungslegung akzeptieren. Die EU-Rechnungslegungsrichtlinie 2013 erlaubt die Nichtanwendung von Richtlinienbestandteilen, wenn deren Einhaltung in ihrer Wirkung unerheblich ist.
So eindeutig sich die Wesentlichkeit als notwendiger Bestandteil der Rechnungslegung darstellt, so schwierig ist die Handhabung durch den Rechtsanwender. Die allseits ersehnte Quantifizierung in allgemeingültiger Form ist nicht möglich. Um die handelnden Personen nicht gänzlich im Regen des Unbestimmten stehen zu lassen, werden sog. Hausmeinungen des Prüfers vertreten (z. B. 4 % vom Eigenkapital ist wesentlich), die aber sehr schnell in Konflikt mit der Hausmeinung des Abschlusserstellers (z. B. 6 % vom Eigenkapital) ...