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Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters durch die Personengesellschaft
I. Sachverhalt
An der X OHG sind A, B und C mit je einem Drittel beteiligt. Nach Kündigung scheidet C per gegen eine Abfindung von 150 T€ aus: Die Abfindung erfolgt, wie vertraglich vorgesehen, durch die Gesellschaft und zwar i. H. des anteiligen Unternehmenswerts. Besondere sonstige Bestimmungen enthält der Gesellschaftsvertrag nicht. Unmittelbar vor Abfindung ergibt sich folgende Bilanz der OHG:
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Liquide Mittel | 450 | Kapital A und B | 200 |
Div. Vermögen | 550 | Kapital C | 100 |
Verbindlichkeiten | 700 |
Stille Reserven sind in den Vermögensgegenständen nicht vorhanden. Der Unternehmenswert der OHG beträgt 450 T€. Am ruht das Geschäft. Bis auf die Effekte aus der Abfindung ist die Jahresbilanz daher mit der vorstehenden identisch.
II. Fragestellung
Welche Auswirkung hat die Abfindung auf die handelsrechtliche Bilanz der X OHG per ?
III. Lösungshinweise
1. Zivilrecht: Fortsetzung der Gesellschaft
Seit der Neufassung von §§ 131 ff. HGB durch das HRefG vom gilt: Ohne abweichende Bestimmung im Gesellschaftsvertrag wird die Gesellschaft durch den Austritt eines Gesellschafters nicht aufgelöst, vielmehr von den verbleibenden Gesellschaftern (hier A und B) fortgesetzt.