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Neuregelung der langfristigen B2C-Vermietung von Beförderungsmitteln
zur Anpassung des UStAE
Mit aktuellem Schreiben nimmt das BMF zur neuen gesetzlichen Ortsbestimmung bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer Stellung. Für Vermieter bringt die Neuregelung überwiegend Erleichterungen mit sich.
A. Gesetzlicher Hintergrund
Die Verwaltungsanweisung erläutert die neuen § 3a Abs. 3 Nr. 2 Sätze 3, 4 UStG und betrifft vorrangig Abschn. 3a.5. UStAE. Zur Umsetzung einer Änderung von Art. 56 Abs. 2, 3 MwStSystRL wurde die nationale Vorschrift mit Wirkung vom durch das AmthilfeRLUmsG ergänzt. Da die Richtlinienbestimmung bereits zum in Kraft trat, können sich betroffene Unternehmer für Leistungen im 1. Halbjahr 2013 unmittelbar auf das Unionsrecht berufen. Das BMF hat hierzu eine Nichtbeanstandung erklärt, sofern keine Steuerausfälle entstehen. Diese Einschränkung bliebe vor Gericht wohl aber wirkungslos.
B. Abgrenzung langfristige B2C-Vermietung
Die Neuregelung hat einen engen Anwendungsbereich, welcher dreifach abgegrenzt werden muss:
Sonstige Leistung gegen Lieferung
Langfristig gegen kurzfristig
Nichtunternehmer gegen Unternehmer als Leistungsempfänger
Zunächst muss eine sonstige Leistung vorliegen. Abgrenzungsprobleme können hier vor allem im Bereich des...