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Einkommensteuer | Pflicht zur Prüfung eines ausländischen Anspruchs auf kindergeldähnliche Leistungen
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verpflichtet das Finanzgericht im Grundsatz, eine eigene Entscheidung darüber zu treffen, ob für ein Kind ein Anspruch auf Gewährung dem Kindergeld vergleichbarer Leistungen nach ausländischem Recht besteht. (2) Bei dieser Prüfung hat es das maßgebende ausländische Recht gem. § 155 FGO i. V. mit § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen. (3) Den für die Subsumtion unter das maßgebliche ausländische Recht entscheidungserheblichen Sachverhalt hat das [i]infoCenter „Kindergeld“ NWB JAAAA-57071 Finanzgericht unter Beachtung der erweiterten Mitwirkungspflichten des Klägers nach § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i. V. mit § 90 Abs. 2 AO von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen.