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Einkommensteuer | Erträge aus Kapitalforderungen bei nahe stehenden Personen
Nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a EStG in der für das Streitjahr 2009 geltenden Fassung fallen u. a. Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht unter den abgeltenden Steuersatz von 25 %, sondern sind auch weiterhin mit dem individuellen (progressiven) Einkommensteuertarif zu versteuern, wenn Gläubiger und Schuldner „einander nahe stehende Personen” sind. Sind Schuldner und Gläubiger von Kapitalerträgen Geschwister, ist laut auf die erzielten Zinsen nicht der Abgeltungsteuersatz von 25 %, sondern der progressive Steuersatz anzuwenden. Denn in einem solchen Fall wird typisierend vermutet, dass die schuldrechtliche Beziehung zwischen diesen Personen durch das Ziel der Ausnutzung der Steuersatzspreizung motiviert ist. Aufgru...