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Einkommensteuer | Erziehungsrenten sind mit dem Besteuerungsanteil zu besteuern
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Erziehungsrenten der gesetzlichen Rentenversicherung sind mit dem Besteuerungsanteil gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG der Besteuerung zu unterwerfen. Sie unterscheiden sich von den nicht steuerbaren Schadensersatz- oder Unterhaltsrenten gem. § 844 Abs. 2 BGB, weil sie auf steuerlich abziehbaren Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung beruhen. (2) Die Einbeziehung der Erziehungsrenten in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG durch das AltEinkG ist verfassungsgemäß.
Steuersystematisch lässt sich gegen die Entscheidung wenig vorbringen, denn Rechtsgrund ist weder ein Unterhaltsanspruch noch ein schädigendes Ereignis. Zu denken gibt, dass die geschiedene Mutter zweier Kinder einen Ertragsanteil von immerhin 56 % besteuern muss.