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Erbrecht – Testamentarischer Ersatzerbe ist kein Nacherbe (OLG)
Eine testamentarische Anordnung, die für den Fall des kinderlosen Versterbens eines Erben einen Ersatzerben bestimmt, kann nicht ohne weiteres so ausgelegt werden, dass dann, wenn der Erbe den Erbfall erlebt (so dass der Ersatzerbfall nicht eintritt), eine Vor- und Nacherbschaft gewollt ist (; rechtskräftig).
Hintergrund:
Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe; § 2096 BGB).
Der Erblasser kann einen Erben auch in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe; § 2100 BGB).
Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ...