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FG München Urteil v. - 11 K 446/08 EFG 2013 S. 1751 Nr. 21

Gesetze: EStG 1999 § 17 Abs. 1 S. 4, EStG 1999 § 17 Abs. 2, EStG 1999 § 52 Abs. 1 S. 1, AO § 39 Abs. 2 Nr. 1

Steuerlich zu erfassende Wertsteigerung bei Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze § 17 EStG im Jahr 1999

Anforderungen an die Übertragung von Anteilen an einer Incorporated nach dem Recht von Delaware, USA

Leitsatz

1. Nach der BVerfG-Rechtsprechung ist § 17 Abs. 1 S. 4 i. V. m. § 52 Abs. 1 S. 1 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 nichtig, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung am entstanden sind und die bei einer Veräußerung nach Verkündung des Gesetzes sowohl zum Zeitpunkt der Verkündung als auch zum Zeitpunkt der Veräußerung nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können.

2. War der Kläger mit mehr als 10 %, aber weniger als 25 % beteiligt, hat er seine Beteiligung zivilrechtlich wirksam noch im Jahr 1998 veräußert, ist jedoch das wirtschaftliche Eigentum an der Beteiligung im Jahr 1999 erst nach dem auf den Erwerber übergegangen, und war der Gesellschafter erst nach Absenkung der Beteiligungsgrenze i. S. d. § 17 Abs. 1 EStG im Streitjahr 1999 erstmals wesentlich beteiligt, ist es nicht zulässig, die nach dem bis zur Realisierung des Veräußerungsgewinns entstandenen Wertsteigerungen in jedem Fall der Besteuerung zu unterwerfen; Voraussetzung ist vielmehr, dass in dem Veräußerungsgewinn, dessen Ermittlung sich nach § 17 EStG richtet, solche Wertsteigerungen überhaupt enthalten sind. Für die Beantwortung dieser Frage kommt es darauf an, welchen Zeiträumen die im Veräußerungsgewinn erfassten Wertsteigerungen zuzuordnen sind (im Streitfall: volle Zuordnung der Wertsteigerungen auf den Zeitraum vor der schuldrechtlichen Anteilsveräußerung im Dezember 1998, damit keine Besteuerung eines Veräußerungsgewinns im Jahr 1999, keine Steuerbarkeit eventuell nach der schuldrechtlichen Veräußerung eingetretener Wertsteigerungen der Anteile sowie bei Veräußerung in einer Fremdwährung keine Besteuerung eines im Jahr 1999 erzielten Wechselkursgewinns).

3. Richtet sich die Übertragung von Aktienzertifikaten an einer Incorporated nach dem Recht von Delaware, USA, kann die Übergabe der Anteile u. a. dadurch vollzogen werden, dass ein Dritter, der das verbriefte Wertpapier bereits im Besitz hat, bestätigt/anerkennt (oder nur zustimmt „acknowledge”), dass er dieses nun für den Erwerber in Besitz hält, ohne dass für den zivilrechtlichen Eigentumsübergang ein Schriftformerfordernis bezüglich der „acknowledge” eingehalten werden müsste oder es einer Eintragung in das Aktienregister der Gesellschaft bedürfte.

4. Das wirtschaftliche Eigentum an diesen Anteilen geht aber noch nicht auf den Erwerber über, wenn noch kein Antrag auf Registrierung der Aktienübertragung in der nach dem Recht von Delware erforderlichen Art und Weise gestellt worden ist und vom Erwerber ohne weitere Mitwirkung des Veräußerers auch nicht gestellt werden kann, und wenn sich der Veräußerer nicht verpflichtet hat, das ihm nach außen zustehende Aktionärsrecht in Zukunft im Namen und Interesse des Erwerbers auszuüben.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 8 Nr. 17
DStRE 2014 S. 842 Nr. 14
DStZ 2013 S. 765 Nr. 21
EFG 2013 S. 1751 Nr. 21
EStB 2014 S. 70 Nr. 2
EAAAE-44834

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FG München, Urteil v. 26.02.2013 - 11 K 446/08

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