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BGH 7.8.2013 XII ZB 131/13, NWB 39/2013 S. 3056

Betreuungsrecht | Bestellung eines Berufsbetreuers gegen den Willen des Betroffenen

Soll für eine Person ein Betreuer bestellt werden, ist dem Vorschlag des Betroffenen zu entsprechen, sofern dies seinem Wohl nicht zuwiderläuft (§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB). Ein solcher Vorschlag erfordert weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Im entschiedenen Fall [i]Zur Umsatzsteuerfreiheit für Berufsbetreuer Heinke, NWB 31/2013 S. 2456hatte eine an fortgeschrittener Alzheimer-Demenz leidende, suizidale und vorübergehend geschlossen untergebrachte 84-Jährige in ihrer Anhörung bestimmt, die Betreuung solle ihr 88-jähriger Ehemann übernehmen. Dem folgte das Amtsgericht nicht und bestellte eine Berufsbetreuerin. Dagegen wendet sich der Ehemann mit der Begründung, er sei aufgrund seiner langen Verbundenheit zur Betro...

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