Instanzenzug:
Gründe
11. Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
2Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht (vgl. BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (vgl. BVerwG 5 B 58.11 - [...] Rn. 2 m.w.N.). Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die Zulassung der Revision rechtlich Bedeutung haben (Beschluss vom -BVerwG 3 B 105.92 - NJW 1993, 2825 <2826>). Die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügende Begründung muss innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingegangen sein.
3Daran gemessen kommt die Zulassung der Revision hinsichtlich der als rechtsgrundsätzlich aufgeworfenen Frage,
"ob die Abschaffung der Kinderteilerlassregelung (§ 18b Abs. 5 BAföG a.F.) durch das 22. BAföGÄndG rechtmäßig ist",
nicht in Betracht.
4Gemäß § 18b Abs. 5 Satz 1 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung - Bundesausbildungsförderungsgesetz - in der Fassung des Gesetzes vom (BGBl I S. 2809) (im Folgenden: BAföG a.F.) wird für jeden Monat, in dem 1. das Einkommen des Darlehensnehmers den Betrag nach § 18a Abs. 1 nicht übersteigt, 2. er ein Kind bis zu 10 Jahren pflegt und erzieht oder ein behindertes Kind betreut und 3. er nicht oder nur unwesentlich erwerbstätig ist, auf Antrag das Darlehen in Höhe der nach § 18 Abs. 3 festgesetzten Rückzahlungsrate erlassen. Durch das Zweiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom (BGBl I S. 3254) wurde § 18b Abs. 5 Satz 1 BAföG a.F. dahingehend gefasst, dass das Darlehen nur noch bis zum auf Antrag erlassen werden konnte. Zugleich wurde die Norm mit Wirkung zum aufgehoben. Die Beschwerde setzt sich nicht in der durch § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO geforderten Weise mit den Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Änderung und Aufhebung des § 18b Abs. 5 Satz 1 BAföG a.F. auseinander.
5Die im Rahmen des Schriftsatzes vom erfolgte Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beschränkt sich auf eine ausführliche Darstellung der Entstehungsgeschichte der Neufassung und der Aufhebung des § 18b Abs. 5 Satz 1 BAföG durch das Zweiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, Ausführungen dazu, dass die aufgeworfene Frage über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat sowie Hinweisen auf einschlägige fachgerichtliche Rechtsprechung, ein Petitionsverfahren, eine Stellungnahme aus dem kirchlichen Bereich und auf den - BVerfGE 129, 49). Die Klägerin verhält sich nicht zu den Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil, nach denen die Gesetzesänderung verfassungsgemäß ist, insbesondere die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Rückwirkung von Gesetzen wahrt sowie mit Art. 3 GG und Art. 6 GG im Einklang steht.
6Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom die Ausführungen ihres Schriftsatzes vom ergänzt, kann dahinstehen, ob diese Erwägungen den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügen. Der Schriftsatz ist außerhalb der mit Zustellung des angefochtenen Urteils am in Lauf gesetzten zweimonatigen Begründungsfrist eingegangen und kann deshalb nicht berücksichtigt werden.
72. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
83. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben.
Fundstelle(n):
BAAAE-44647