BGH Beschluss v. - 5 StR 310/13

Instanzenzug:

Gründe

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom bemerkt der Senat:

1. Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht in den Fällen II.3. und 4. der Urteilsgründe jeweils einen strafbefreienden Rücktritt vom sexuellen Missbrauch eines Kindes (§ 176 Abs. 1 StGB) angenommen hat.

2. Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rüge, die §§ 250 Satz 1, 255a StPO seien verletzt. Denn die Revision trägt entgegen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht vor, weshalb der Verteidiger, dessen "Ausschluss ... nicht ausdrücklich angeordnet worden sei" (RB S. 6), sein Mitwirkungsrecht (§ 255a Abs. 2 Satz 1 StPO) nicht im Vernehmungszimmer wahrgenommen hat. Allein der sich aus dem beigefügten Verwertungswiderspruch vom ergebende Vortrag, "die Anwesenheit des Verteidigers im Vernehmungszimmer" sei "konkret nicht gewährt worden", ermöglicht dem Senat keine Prüfung allein anhand des Revisionsvorbringens.

3. Zur Zulässigkeit der Rüge, es sei gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO verstoßen worden, und zum Anwendungsbereich dieser Verfahrensvorschrift verweist der Senat auf das Urteil des 2. Strafsenats vom (2 StR 47/13). Soweit die Revision vorträgt, eine mit dem Verfahren befasste Staatsanwältin habe in einem mit dem "Pflichtverteidiger" am geführten Telefonat auf die Prüfung hingewirkt, "ob ... nicht doch eine geständige Einlassung abgegeben werden könne", handelt es sich um ein Geschehen vor der Erhebung der Anklage und wird daher vom Anwendungsbereich des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht erfasst; dieser betrifft lediglich "Erörterungen nach den §§ 202a, 212" StPO. Im Übrigen erschließt es sich dem Senat nicht, weshalb die Revision in diesem Zusammenhang von der "weitestgehend geständigen Einlassung des Angeklagten" spricht (RB S. 15), obwohl dieser ausweislich der Urteilsgründe "die Vorwürfe bestritten" hat (UA S. 10).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
HAAAE-44564