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BFH 21.03.2013 VI R 31/10, BBK 18/2013 S. 856

Lohn und Gehalt | Übernahme von Mitgliedsbeitrag für Golfclub als Arbeitslohn

Übernimmt der Arbeitgeber den Beitrag seines Arbeitnehmers für einen Golfclub, stellt dies Arbeitslohn dar. Dies gilt auch dann,

  • wenn der Arbeitnehmer im Golfclub gar nicht Golf spielen kann, weil er keine Platzreife hat, [i]Arbeitslohn auch bei fehlender Platzreife oder dienstlicher Anweisungoder

  • wenn der Arbeitnehmer dienstlich angewiesen worden ist, dem Golfclub beizutreten, um Geschäftsbeziehungen zu knüpfen.

Nach dem BFH [i]Golfsport gehört zur Privatsphäreberührt die Mitgliedschaft in einem Golfclub ebenso wie die Mitgliedschaft in einem anderen Sport-, Geselligkeits- oder Freizeitverein die private Sphäre.

Ein anteiliger Abzug des Beitrags scheidet aus: Zwar kann die Mitgliedschaft auch geschäftlich [i]Kein anteiliger Abzug zulässig förderlich sein; der geschäftliche Bereich lässt sich aber nicht vom privaten Bereich trennen, da er oftmals eine Folgewirkung privater Kontakte ist, z. B. aufgrund ...

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