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Lohn und Gehalt | Übernahme von Mitgliedsbeitrag für Golfclub als Arbeitslohn
Übernimmt der Arbeitgeber den Beitrag seines Arbeitnehmers für einen Golfclub, stellt dies Arbeitslohn dar. Dies gilt auch dann,
wenn der Arbeitnehmer im Golfclub gar nicht Golf spielen kann, weil er keine Platzreife hat, [i]Arbeitslohn auch bei fehlender Platzreife oder dienstlicher Anweisungoder
wenn der Arbeitnehmer dienstlich angewiesen worden ist, dem Golfclub beizutreten, um Geschäftsbeziehungen zu knüpfen.
Nach dem BFH [i]Golfsport gehört zur Privatsphäreberührt die Mitgliedschaft in einem Golfclub ebenso wie die Mitgliedschaft in einem anderen Sport-, Geselligkeits- oder Freizeitverein die private Sphäre.
Ein anteiliger Abzug des Beitrags scheidet aus: Zwar kann die Mitgliedschaft auch geschäftlich [i]Kein anteiliger Abzug zulässig förderlich sein; der geschäftliche Bereich lässt sich aber nicht vom privaten Bereich trennen, da er oftmals eine Folgewirkung privater Kontakte ist, z. B. aufgrund ...