Uta Hey, Christian Lehnert

Aufhebung und Änderung von Steuerverwaltungsakten

2. Aufl. 2013

ISBN der Online-Version: 978-3-482-69761-6
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-45612-1

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Dokumentvorschau
Aufhebung und Änderung von Steuerverwaltungsakten (2. Auflage)

M. Berichtigung von materiellen Fehlern (§ 177 AO)

I. Allgemeines

1. Sinn und Zweck

1090Die Vorschrift § 177 AO ist keine eigenständige Änderungsvorschrift.

Sie ermöglicht lediglich eine Mitberichtigung materieller Fehler in Fällen, in denen der Steuerbescheid aus anderen Gründen aufgehoben oder geändert wird. Durch die Fehlerkompensation werden die Wirkungen einer Korrektur betragsmäßig begrenzt.

1091Die bei jeder Aufhebung oder Änderung zu prüfende Fehlermitberichtigung nach § 177 AO räumt der Rechtsrichtigkeit den Vorrang vor der Rechtssicherheit ein.

Das formale Element der Bestandskraft wird zurückgedrängt, um den objektiv zutreffenden Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe kommen zu können.

1092Materielle Fehler sind gem. § 177 Abs. 1 AO aus Gründen der Verfahrensvereinfachung bereits bei einer Änderung zuungunsten des Stpfl. mit zu berücksichtigen.

Es wird von Amts wegen diejenige Fehlermitberichtigung vorweggenommen, die der Stpfl. in einem Einspruchsverfahren durch § 351 Abs. 1 AO erreichen könnte. Soll der Steuerbescheid zugunsten des Stpfl. geändert werden, stellt § 177 Abs. 2 AO die Finanzbehörde dem Stpfl. gleich und verlangt ebenfalls die Mitberichtigung materieller Fehler.

ist bei der Aufhebung bzw. Änderung von