Uta Hey, Christian Lehnert

Aufhebung und Änderung von Steuerverwaltungsakten

2. Aufl. 2013

ISBN der Online-Version: 978-3-482-69761-6
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-45612-1

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Aufhebung und Änderung von Steuerverwaltungsakten (2. Auflage)

J. Anpassung an Grundlagenbescheid (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO)

I. Allgemeines

1. Sinn und Zweck

900Gem. § 157 Abs. 2 AO können Besteuerungsgrundlagen (vgl. § 199 Abs. 1 AO) nur dann mit Rechtsbehelfen gesondert angegriffen werden, wenn sie gesondert festgestellt wurden. Wird eine gesonderte Feststellung angegriffen, dann kann auch die Bindungswirkung des Feststellungsbescheids als Grundlagenbescheid (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO) für den Folgebescheid nicht eintreten. Dies bestätigt § 351 Abs. 2 AO, wonach Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid nur dann mit dem Einspruch angreifbar sind, wenn gerade der Grundlagenbescheid angegriffen wird.

Andererseits erfordert die Bindungswirkung eine Anpassung des Folgebescheids an den Inhalt des Grundlagenbescheids. Eine solche Anpassung ist notwendig, wenn erstmals ein Grundlagenbescheid ergeht oder ein bisher ergangener aufgehoben bzw. geändert wird. Auch ist denkbar, dass ein bereits vorhandener Grundlagenbescheid unverändert bleibt, die bisher erfolgte Umsetzung im Folgebescheid aber unzutreffend war und jetzt richtig gestellt werden muss.

§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO sieht hierfür eine zwingende Anpassung vor.

Im Unterschied zu anderen Änderungsvorschriften räumt § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO der materiellen Richtigkeit des Folgebesc...