Aufhebung und Änderung von Steuerverwaltungsakten
2. Aufl. 2013
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A. Einführung
I. Das Korrektursystem der Abgabenordnung
1. Wirksamer Steuerverwaltungsakt
1Die Korrektur eines fehlerhaften Steuerverwaltungsakts kann nur dann erfolgen, wenn dieser wirksam geworden ist und Bindungswirkung entfaltet, § 124 Abs. 1 und 2 AO. Ein mangels wirksamer Bekanntgabe gar nicht wirksam gewordener oder nichtiger (§ 125 AO) Steuerverwaltungsakt ist nicht korrekturfähig. Es kommt allenfalls die Feststellung der Nichtigkeit gem. § 125 Abs. 5 AO in Betracht.
2. Terminologie
2Eine Korrektur kann nur vorgenommen werden, „wenn“ und „soweit“ gesetzliche Vorschriften eine solche zulassen. Der Begriff der Korrektur, dessen sich der Gesetzgeber in der AO nicht bedient, wird hier als Oberbegriff für die vom Gesetz angeordneten Rechtsfolgen sowie als zusammenfassende Bezeichnung der einschlägigen Vorschriften benutzt.
3Nach der Terminologie der AO können Verwaltungsakte in Anlehnung an das VwVfG gem. §§ 130, 131 AO „zurückgenommen oder widerrufen“ werden. Steuerbescheide werden nach den § 164 Abs. 2, § 165 Abs. 2 sowie §§ 172 bis 175a AO „aufgehoben oder geändert“. Die Korrektur von offenbaren Unrichtigkeiten gem. § 129 AO sowie von materiellen Fehlern nach § 177 AO erfolgt schließlich im Wege...