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WP Praxis Nr. 10 vom Seite 190

Zur Verschwiegenheit in der Wirtschaftsprüferkammer

Transparenz versus Geheimhaltung

WP/StB/RA Prof. Dr. Hans-Jürgen Graf von Stuhr und WP/StB Michael Gschrei

Freiberufler wie Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte und Notare müssen sich kraft gesetzlicher Vorgabe in Berufskammern organisieren und sind deren Zwangsmitglieder. Diese Berufskammern haben die öffentlich-rechtliche Aufgabe der Erfüllung der beruflichen Selbstverwaltung (vgl. z. B. § 4 Abs. 1 WPO). In diesen Kammern erfolgt also auch die demokratische Selbstbestimmung (und Selbstverwaltung) für den gesamten Berufsstand. Damit müssen eben auch die demokratischen Grundprinzipien beachtet und eingehalten werden. Andererseits soll – so wird verlangt – über kammerinterne Angelegenheiten striktes Stillschweigen bewahrt werden. Das dadurch – auch in der Praxis – zu gravierenden Kontroversen führende Spannungsverhältnis etwas näher zu durchleuchten, ist Anliegen der nachfolgenden Ausführungen .

Kernaussagen
  • Die Auffassung, grundsätzlich existiere eine Verschwiegenheitspflicht zwischen den verschiedenen Gremien und auch der Beiräte der WPK zu ihren Wählern, ist anhand der Gesetzes- und Satzungsregelungen und der herrschenden Kommentarmeinung nicht haltbar.

  • Es besteht weder eine Verschwiegenheitspflicht „gegenüber jedermann” noch eine Versc...

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