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Ende der organisatorischen Eingliederung durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und Umsatzsteuerfolgen
Mit Urteil vom - V R 18/13 NWB XAAAE-43792 hat der BFH die Bedingungen für die Anerkennung der organisatorischen Eingliederung als Voraussetzung für die umsatzsteuerliche Organschaft abermals verschärft. Der Kläger war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer Installations- und Trockenbau-GmbH und umsatzsteuerlich deren Organträger; dies offenbar infolge des Vermietens von Geschäftsräumen an die GmbH. Im März 2002 beantragte er für die GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit. Das Amtsgericht bestellte am einen vorläufigen Insolvenzverwalter, der zwar nicht allgemeiner Vertreter der GmbH sein sollte, aber ohne dessen Zustimmung die GmbH keine Verfügungen mehr wirksam treffen durfte. Der GmbH war jegliche Verfügung über Bankkonten, Kreditsicherheiten, Verträge und Rechtsgeschäfte untersagt. Die Schuldner der GmbH durften nicht mehr unmittelbar an diese leisten. Während des Insolvenzeröffnungsverfahrens führte die GmbH noch Bauvorhaben fort und Restarbeiten aus, bevor sie am den Geschäftsbetrieb einstellte. Zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kam es erst am .
Streitpunkt war, wann die umsatzsteuerliche Organschaft end...