OFD Frankfurt/M. - S 0320 A - 1 - St 24

Regelung der Fristen zur Abgabe der Steuererklärung gemäß § 149 AO

Fristenerlasse

Fristenerlass für das Kalenderjahr 2008:

Die gleich lautenden Erlasse vom über die Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2008 und über die Fristverlängerungen sind im BStBl 2009 I, S. 29 veröffentlicht. Ergänzt wurden die Regelungen zur vorzeitigen Anforderung in Abschnitt II, Absatz 2.

Fristenerlass für das Kalenderjahr 2009:

Hessen hat im Rahmen des Pilotprojekts zur Neuregelung der Abgabefristen einen eigenständigen Fristenerlass herausgegeben. Dieser ist im Staatsanzeiger des Landes Hessen Nr. 27/2010 vom S. 1694 veröffentlicht.

Die gleich lautenden Erlasse der anderen Länder sind im BStBl 2010 I, S. 29 veröffentlicht.

Fristenerlass für das Kalenderjahr 2010:

Der hessische Fristenerlass vom ist im Staatsanzeiger des Landes Hessen Nr. 3/2011 vom S. 90 veröffentlicht.

Dieser wurde auf Grund des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 an die geänderten Abgabefristen für die Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, angepasst. Der angepasste hessische Fristenerlass vom für den VZ 2010 ist im Staatsanzeiger des Landes Hessen Nr. 48/2011 vom S. 1455 veröffentlicht.

Die gleich lautenden Erlasse der anderen Länder sind im BStBl 2011 I, S. 1088 veröffentlicht.

Fristenerlass für das Kalenderjahr 2011

Der hessische Fristenerlass vom ist im Staatsanzeiger des Landes Hessen Nr. 4 vom S. 152 veröffentlicht. Das hessische Pilotprojekt wurde somit um ein Jahr verlängert.

Die gleich lautenden Erlasse der anderen Länder sind im BStBl 2012 I, S. 58 veröffentlicht.

Fristenerlass für das Kalenderjahr 2012

Der hessische Fristenerlass vom ist im Staatsanzeiger des Landes Hessen Nr. 2 vom S. 123 veröffentlicht. Das hessische Pilotprojekt wird um ein weiteres Jahr verlängert.

Zusatz der OFD

  • Die allgemeine Fristverlängerung bis zum 28.02. des Zweitfolgejahres (31.07.des Zweitfolgejahres bei Land- und Forstwirten mit vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr) gilt für Steuerpflichtige, deren Steuererklärung durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden. Zu diesem Personenkreis rechnen auch die Lohnsteuerhilfevereine (§ 4 Nr. 11 StBerG).

  • Werden für die Abgabe vorzeitig angeforderter Steuererklärungen Fristverlängerungsanträge gestellt, so sind diese abzulehnen, wenn nicht die Fristverlängerung unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls geboten erscheint und der Antrag alsbald nach der vorzeitigen Anforderung gestellt worden ist.

Die Fristenerlasse für vorangegangene Kalenderjahre sind im VTB-Handbuch im Fach 6 Karte 1 abgelegt.

OFD Frankfurt/M. v. - S 0320 A - 1 - St 24

Fundstelle(n):
HAAAE-44204