BGH Beschluss v. - V ZB 224/12

Instanzenzug:

Gründe

I.

1 Der Betroffene, ein ghanaischer Staatsangehöriger, reiste nach Auslaufen seiner spanischen Aufenthaltserlaubnis am nach Deutschland, wo er sich ohne eigene gültige Papiere mit dem ghanaischen Reisepass und der spanischen Aufenthaltskarte eines Dritten auswies und um 22.45 Uhr auf dem Flughafen in Bremen festgenommen wurde. Nach der Festnahme fand man bei dem Betroffenen seine eigene - abgelaufene - spanische Aufenthaltskarte. Die beteiligte Behörde veranlasste eine erkennungsdienstliche Behandlung und eine EURODAC-Anfrage. Die EURODAC-Anfrage ergab keinen Treffer, die erkennungsdienstliche Behandlung blieb ohne Resultat. Am nächsten Morgen um 00.51 Uhr unterrichtete die Behörde den zuständigen Amtsrichter per Fax und bat um Bestätigung der Ingewahrsamnahme zwecks Identitätsfeststellung. Um 3.00 Uhr brachten die Beamten den Betroffenen in den Polizeigewahrsam und stellten um 4.45 Uhr ihre Bemühungen ein, weil der Betroffene keine Angaben mehr machen wollte. Der Richter fragte um 9.10 Uhr nach dem Stand der Dinge und setzte der beteiligten Behörde eine Frist bis 11.00 Uhr. Um 10.40 Uhr stellte sich heraus, dass die Identität des Betroffenen nicht festzustellen war. Die Beamten der beteiligten Behörde informierten abermals den Amtsrichter, vernahmen den Betroffenen von 12.30 bis 14.30 Uhr, erhielten um 15.30 Uhr das Einverständnis der Staatsanwaltschaft mit der Abschiebung und führten den Betroffenen um 17.10 Uhr dem Gericht mit dem Antrag auf Anordnung von Sicherungshaft bis zum vor, das den Betroffenen von 18.00 bis 20.40 Uhr anhörte.

2 Das Amtsgericht hat die beantragte Sicherungshaft bis zum angeordnet. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, nach seiner Abschiebung im April 2013 mit dem Antrag, die Rechtswidrigkeit der gegen ihn angeordneten Abschiebungshaft festzustellen.

II.

3 Das Beschwerdegericht hält die Haftgründe nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 AufenthG für gegeben. Der Betroffene sei unerlaubt eingereist. Dann ändere es nichts, wenn er in Spanien eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt habe. Er habe jedenfalls keine gültigen Reisedokumente bei sich und auch keinen gültigen Aufenthaltstitel für Deutschland gehabt. Ein Verstoß gegen Art. 104 Abs. 2 GG sei nicht zu erkennen. Die beteiligte Behörde habe alles unternommen, um die Identität des Betroffenen festzustellen, den Richter unterrichtet und ihre Maßnahmen erst am folgenden Tag abschließen können.

III.

4 Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Anordnung der Abschiebungshaft durch das Amtsgericht und die Zurückweisung der Beschwerde des Betroffenen sind rechtmäßig und verletzen den Betroffenen nicht in seinen Rechten.

5 1. Die formellen Voraussetzungen für eine Haftanordnung lagen vor. Es fehlte weder an dem erforderlichen Haftantrag noch standen einer Haftanordnung die Nichtaushändigung einer schriftlichen Übersetzung des Haftantrags oder der Verstoß der beteiligten Behörde gegen Art. 104 GG entgegen.

6 a) Der Haftantrag der beteiligten Behörde war zulässig.

7 aa) Zulässig ist ein Haftantrag nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., siehe nur Senat, Beschlüsse vom - V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328 ff. Rn. 10, vom - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 12 f. mwN, vom - V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8 mwN).

8 bb) Die Begründung des Haftantrags muss auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht. Danach bestimmen sich Inhalt und Umfang der notwendigen Darlegungen. Sie dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen. In dem Haftantrag muss die Durchführbarkeit der Abschiebung mit konkretem Bezug auf das Land, in das der Betroffene abgeschoben werden soll, dargelegt werden. Anzugeben ist dazu, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind, von welchen Voraussetzungen dies abhängt und ob diese im konkreten Fall vorliegen (st. Rspr., siehe nur Senat, Beschlüsse vom - V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328 ff. Rn. 9 f.; vom - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 13 f. jeweils mwN).

9 cc) Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag der beteiligten Behörde. Sie hat darin den Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft auf § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 5 AufenthG gestützt und dargelegt, dass der Betroffene unerlaubt eingereist ist sowie aus welchen tatsächlichen Umständen sie die Absicht des Betroffenen ableitet, sich der Abschiebung zu entziehen. Sie hat entgegen der Ansicht des Betroffenen auch hinreichend konkret dargelegt, dass die Abschiebung innerhalb des beantragten Zeitraums durchführbar ist. Sie verweist in dem Antrag auf die Einholung der Auskunft eines Mitarbeiters des für die Beschaffung von Heimreisedokumenten zuständigen Referats im Bundespolizeipräsidium, der zufolge die Beschaffung der Dokumente für "bestätigte" ghanaische Staatsangehörige 7 bis 14 Tage nach dem Interview durch die ghanaische Botschaft in Berlin in Anspruch nehme. Als Termine für ein solches Interview stünden der 21. November und der zur Verfügung. Die Erwartung der beteiligten Behörde, dass der Betroffene bei einem dieser Termine "bestätigt" werden würde, hatte auch eine tragfähige Grundlage. Der Betroffene hatte zwar bei seiner Vernehmung durch die Behörde erklärt, er wolle nicht nach Ghana zurück und werde an der Beschaffung der Passersatzpapiere auch nicht mitwirken. Die beteiligte Behörde hatte aber nach dem Antrag vor, die für das Interview erforderlichen Unterlagen der Botschaft unmittelbar zuzuleiten. Das war keine inhaltsleere Ankündigung. Denn der Betroffene hatte bei seiner Vernehmung angegeben, er habe einen Reisepass, den er in Spanien in einer Wohnung in Murcia gelassen habe. Außerdem hatte die Behörde bei dem Betroffenen Unterlagen gefunden, darunter eine Mitteilung des spanischen Ministeriums für Arbeit und Soziale Sicherheit vom , aus welcher sich die spanische Ausländernummer ergab, unter der der Betroffene in Spanien registriert ist. Es erschien deshalb möglich, eine Passkopie, zumindest aber die Nummer der ghanaischen Ausweispapiere in Erfahrung zu bringen und der Botschaft vorzulegen. Tatsächlich hat die Botschaft bei der - letztlich fehlgeschlagenen - Anhörung des Betroffenen am versucht, diesen anhand der Passnummer zu identifizieren.

10 b) Die Haftanordnung des Amtsgerichts war auch nicht deshalb rechtswidrig, weil dem Betroffenen nur eine Kopie des Haftantrags, aber keine schriftliche Übersetzung dieses Antrags ausgehändigt worden ist. Zur Wahrung des Grundrechts auf rechtliches Gehör ist es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend, dass dem Betroffenen der Haftantrag vor seiner Anhörung ausgehändigt und (mündlich) übersetzt wird (Senat, Beschlüsse vom - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323, 331 Rn. 16 f., vom - V ZB 141/11, FGPrax 2011, 257, 258 Rn. 8 f. und vom - V ZB 48/12, [...] Rn. 10). Das ist hier geschehen. Der Aushändigung einer schriftlichen Übersetzung des Haftantrags bedarf es regelmäßig nicht, wenn der Sachverhalt überschaubar und wenn der Betroffene hierzu ohne weiteres auskunftsfähig ist (Senat, Beschluss vom - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323, 331 Rn. 17). So liegt es hier. Der Antrag ist auf die unerlaubte Einreise des Betroffenen gestützt. Er war dem Betroffenen aus seiner Vernehmung durch die beteiligte Behörde bekannt. Die einzige Komplikation, nämlich die spanische Aufenthaltsgenehmigung und ihre mögliche Verlängerung, hat der Betroffene selbst in das Verfahren eingeführt. Während der Anhörung standen ihm ein Dolmetscher und sein - auf seine Bitte hin herbeigebetener - Rechtsanwalt zur Verfügung. Damit war gewährleistet, dass der Betroffene trotz der Unkenntnis der deutschen Sprache seine Rechte effektiv wahrnehmen konnte.

11 c) Der Anordnung von Abschiebungshaft stand auch nicht entgegen, dass die beteiligte Behörde nicht unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die weitere Ingewahrsamnahme des Betroffenen herbeigeführt hat.

12 aa) Anders als das Beschwerdegericht meint, stand das Vorgehen der beteiligten Behörde mit Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG und § 40 i.V.m. § 23 Abs. 3 Satz 4 BPolG allerdings nicht in Einklang. Danach hat eine Behörde unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die weitere Freiheitsentziehung eines von ihr Festgenommenen herbeizuführen. "Unverzüglich" ist dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, eingeholt werden muss. Nicht vermeidbar sind z.B. die Verzögerungen, die durch die Länge des Weges, Schwierigkeiten beim Transport, die notwendige Registrierung und Protokollierung, ein renitentes Verhalten des Festgenommenen oder vergleichbare Umstände bedingt sind (BVerfGE 105, 239, 249; NVwZ 2007, 1044, 1045). Danach war die richterliche Entscheidung spätestens am , 11.00 Uhr, herbeizuführen. Zu diesem Zeitpunkt lief die von dem mit der Ingewahrsamnahme befassten Richter gesetzte Frist für Nachermittlungen ab. Weitere Ermittlungen versprachen kein rasches Ergebnis. Deshalb musste eine Entscheidung des Richters jedenfalls über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 427 FamFG herbeigeführt werden. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, dass die Ermittlungen bis dahin noch nicht die Stellung eines förmlichen Haftantrags nach § 417 FamFG erlaubten. Da eine Entscheidung des Richters ohne weiteres hätte herbeigeführt werden können, ließ sich das weitere Festhalten des Betroffenen auch nicht auf § 62 Abs. 5 Satz 1 AufenthG stützen.

13 bb) Dieser Fehler der beteiligten Behörde führte aber nur dazu, dass die weitere polizeiliche Ingewahrsamnahme des Betroffenen rechtswidrig war und dass dies auf Antrag des Betroffenen nach näherer Maßgabe von § 428 Abs. 2 FamFG mit einem Antrag nach § 62 FamFG festgestellt werden könnte (BVerfG, NVwZ 2007, 1044; Senat, Beschluss vom - V ZB 135/10, FGPrax 2011, 253 Rn. 6). Der Fehler schlägt nicht auf die von dem Gericht angeordnete Freiheitsentziehung durch. Diese ergeht auf Grund eines Antrags der beteiligten Behörde in einem neuen eigenständigen Verfahren und unter eigenständigen Voraussetzungen. Ihre Rechtmäßigkeit hängt allein davon ab, dass das für sie vorgeschriebene Verfahren eingehalten und die für sie bestimmten Voraussetzungen gegeben sind, der Richter selbst also fehlerfrei vorgeht und entscheidet.

14 2. Der Haftantrag war auch begründet.

15 a) Der Betroffene war nach § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, weil er unerlaubt nach Deutschland eingereist ist. Aus dem gleichen Grund war er nach § 58 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 5 AufenthG abzuschieben. Die Abschiebung ist ihm auch mit der Abschiebungsverfügung der beteiligten Behörde angedroht worden.

16 aa) Der Betroffene ist unerlaubt eingereist. Er führte bei der Einreise nach Deutschland entgegen § 3 Abs. 1 AufenthG keine gültigen, auf seinen Namen ausgestellten Reisedokumente bei sich. Die Einreise unter Verstoß gegen die Passpflicht nach § 3 Abs. 1 AufenthG ist nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG eine unerlaubte Einreise.

17 bb) Der Betroffene war nicht nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ zur Einreise nach und zum Aufenthalt in Deutschland berechtigt. Dafür musste das Amtsgericht weder prüfen noch entscheiden, ob der Betroffene in Spanien nach dem Auslaufen seiner Aufenthaltserlaubnis infolge der Stellung eines Verlängerungsantrags vorläufig zum Aufenthalt berechtigt war. Auch in diesem Fall war ihm die Einreise und der Aufenthalt in Deutschland nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ, Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a der VO (EG) Nr. 562/2006 nur gestattet, wenn er nicht nur ein gültiges Reisedokument hatte, sondern diese auch mit sich führte. Dem Betroffenen ist einzuräumen, dass die Begrifflichkeit der genannten Vorschriften in diesem Punkt nicht ganz einheitlich und auch nicht ganz eindeutig ist. Dort ist teils von Inhaberschaft, teils von Besitz der Dokumente die Rede. Dass ein Drittstaatsangehöriger in einen anderen Mitgliedstaat als den Staat, für den er eine Aufenthaltserlaubnis hat, nur einreisen darf, wenn er sein Reisedokument mit sich führt, ergibt aber ein Vergleich zu den Regeln der Europäischen Union, die für die Einreise von Unionsbürgern in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten. Von ihnen darf nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG vom (ABl. EG Nr. L 158 S. 77) zwar weder ein Visum noch eine andere Formalität verlangt werden, aber nur, wenn sie einen gültigen Reisepass oder Personalausweis mit sich führen. Für die Angehörigen von Drittstaaten, die eine schwächere Rechtsstellung haben, kann nichts Günstigeres gelten.

18 b) Danach lag jedenfalls der Haftgrund der unerlaubten Einreise nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vor.

19 c) Die Anordnung von Abschiebungshaft war schließlich auch nicht nach § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG unzulässig.

20 aa) Nach dieser Vorschrift ist die Haft zur Sicherung der Abschiebung unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen lagen entgegen der Ansicht des Betroffenen weder bei der Anordnung der Haft noch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung vor.

21 bb) Das Amtsgericht hatte eine Prognose angestellt und war dabei zu dem Ergebnis gelangt, die Botschaft von Ghana werde den Betroffenen bei der vorgesehenen ersten Vorstellung am identifizieren, so dass die Abschiebung innerhalb der anschließenden 14 Tage würde erfolgen können. Diese Erwartung hat sich zwar nicht erfüllt. Während des Beschwerdeverfahrens haben sich im Gegenteil erhebliche Verzögerungen ergeben, die eine Durchführung der Abschiebung innerhalb von drei Monaten seit der Anordnung der Haft - bis zum - zweifelhaft erscheinen ließen: Der Botschaft von Ghana gelang eine Identifizierung des Betroffenen anhand der Passnummer nicht. Die Kopie des Reisepasses, die der Botschaft für die Erstellung von Ersatzpapieren ausreichte, konnte nicht rechtzeitig zu dem nächsten Vorstellungstermin am beschafft werden. Der nächste Termin war für den , mithin knapp zwei Wochen nach dem Ablauf der Haftdauer, vorgesehen.

22 cc) Diese Umstände führten aber entgegen der Annahme des Betroffenen nicht zur Unzulässigkeit der (weiteren) Haft. Unzulässig ist die Haft über drei Monate hinaus nach § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG nur, wenn sie auf Umständen beruht, die der Betroffene nicht zu vertreten hat. Daran fehlt es hier. Ein Ausländer, der keine Ausweispapiere besitzt und der auch bei der Passersatzbeschaffung nicht mitwirkt, muss Verzögerungen hinnehmen, die dadurch entstehen, dass die Behörden seines Heimatstaates um die Feststellung seiner Identität und die Erteilung eines Passersatzpapiers ersucht werden müssen (Senat, Beschluss vom - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 20). So liegt es hier. Die Verzögerung der Abschiebung des Betroffenen beruhte allein darauf, dass dieser ohne gültige Reisedokumente eingereist ist, eine Mitwirkung an der Beschaffung von Ersatzpapieren von vornherein abgelehnt und bei der Botschaft auch keine Angaben gemacht hat. Diese Verzögerung hat er zu vertreten.

IV.

23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Von der Erhebung von Dolmetscherkosten ist in Abschiebungssachen insgesamt, also auch im Rechtsmittelverfahren abzusehen (Senat, Beschluss vom - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323, 333 Rn. 21). Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 128c Abs. 2 i.V.m. § 30 KostO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
AAAAE-44079