Elfter Abschnitt: Bußgeldvorschriften
§ 30 Bußgeldvorschriften [1]
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 1, § 21 Abs. 4 oder § 22 Abs. 1 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 2 Satz 1, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
einer Vorschrift des § 27 Abs. 2 über die Mitwirkung oder
einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 1
zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
in den Fällen des Absatzes 1 die Behörde, welche die Anordnung erlassen hat,
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 die Agentur für Arbeit,
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk für ihre Helfer, im übrigen und in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 die für den Katastrophenschutz zuständige Behörde.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAE-44045
1Anm. d. Red.: Bisheriger § 24 zu neuem § 30 geworden und geändert gem. Gesetz v. (BGBl I S. 693) mit Wirkung v. .