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ZSKG § 30

Elfter Abschnitt: Bußgeldvorschriften

§ 30 Bußgeldvorschriften [1]

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 1, § 21 Abs. 4 oder § 22 Abs. 1 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 2 Satz 1, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  2. einer Vorschrift des § 27 Abs. 2 über die Mitwirkung oder

  3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 1

zuwiderhandelt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

  1. in den Fällen des Absatzes 1 die Behörde, welche die Anordnung erlassen hat,

  2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 die Agentur für Arbeit,

  3. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk für ihre Helfer, im übrigen und in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 die für den Katastrophenschutz zuständige Behörde.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAE-44045

1Anm. d. Red.: Bisheriger § 24 zu neuem § 30 geworden und geändert gem. Gesetz v. (BGBl I S. 693) mit Wirkung v. .