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Arbeitnehmerteilnahme an Kundenveranstaltungen steuerpflichtiger Arbeitslohn?
Das FG Berlin-Brandenburg hat mit seiner Entscheidung vom - 12 K 12013/11 NWB RAAAE-40184 eine bedeutsame Entscheidung zur Erfassung von geldwerten Vorteilen getroffen. Im Urteilsfall führte der Arbeitgeber Kundenveranstaltungen durch, zu denen er zahlreiche Kunden und Geschäftsfreunde einlud. Die den jeweiligen Kunden zuzuordnenden Arbeitnehmer waren dienstlich ebenfalls zur Teilnahme verpflichtet. Nach Auffassung der Finanzverwaltung löst die Arbeitnehmerteilnahme einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil aus, der nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten und – statt einer individuellen Besteuerung – nach § 37b Abs. 2 EStG pauschal lohnversteuert werden kann. Dem ist das FG Berlin-Brandenburg entgegengetreten. In diesem Fall wurde Arbeitslohn verneint, weil die Arbeitnehmerteilnahme im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse stand. Die Veranstaltung diente nicht der Erholung der Mitarbeiter, sondern vielmehr der Kundenanbindung und Repräsentation.
Gegen die Entscheidung ist Revision beim BFH anhängig (Az. VI R 78/12). Die Urteilsgründe des FG Berlin-Brandenburg überzeugen und sind für andere vergleichbare Veranstaltungen (z. B. Messebegleitung etc.) von großer Bed...