Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Anspruch der Leiharbeitnehmer auf gleiche Bezahlung
Theorie und Praxis der Durchsetzung
Mit [i]infoCenter „Leiharbeit” NWB YAAAA-41708Wirkung zum haben der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister und die im christlichen Gewerkschaftsbund (CGB) organisierten Gewerkschaften ihre Zusammenarbeit offiziell (Presseerklärung vom ) beendet. Die damals abgeschlossenen Tarifverträge haben die Zeitarbeitsbranche [i]Arbeitnehmerüberlassungsvertrag – Schreibvorlage NWB ZAAAD-61250und die Arbeitsgerichtsbarkeit ein Jahrzehnt lang beschäftigt. Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften und Personalserviceagenturen (CGZP) hatte 2003 mehrere Tarifverträge mit dem Arbeitgeberverband der Zeitarbeitsfirmen geschlossen, die für die Arbeitnehmer ein relativ geringes Entgeltniveau vorsahen. Diese wurden [i]Koberski, NWB 19/2011 S. 1628 jedoch vom Bundesarbeitsgericht in mehreren Entscheidungen ( NWB EAAAD-73281, vom - 1 ABN 27/12 NWB EAAAE-10810, vom - 1 ABR 67/11 und 1 ABR 58/11) für unwirksam erklärt. Dies hatte zur Folge, dass für die Arbeitnehmer grds. ein Anspruch auf das Arbeitsentgelt besteht, das vergleichbare Arbeitnehmer in den Betrieben bezogen haben, in denen die Leiharbeitnehmer jeweils gearbeitet haben (§ 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG). Gleiches gilt für die Arbeitnehmervereinigung „medsonet”, die seit 2008 im Bereich des Gesundheitswesens aktiv is...