Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Alte § 23 EStG-Verluste noch vor Entwertung am Jahresende nutzen
Gestaltungstipp für Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften
[i]Grundlagenbeitrag „Private Veräußerungsgeschäfte” NWB IAAAE-41266 § 23 EStG unterlag in den letzten Jahren fast permanent der Veränderung, so dass in der aktuellen Fassung des Gesetzes allein die Anwendungsregelung für diesen Paragraphen in § 52a Abs. 11 EStG eine Seite im Kleindruck umfasst. Unter anderem sind nach § 52a Abs. 11 Satz 11 EStG die Absätze 9 und 10 des § 23 EStG i. d. F. des Gesetzes vom , geändert durch Gesetz vom erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 und – wichtiger – letztmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden, d. h. Altverluste aus Spekulation können nur noch bis Jahresende mit Einkünften nach § 20 Abs. 2 EStG verrechnet werden, danach nur noch mit Spekulationsgewinnen. Damit sind diese Altverluste stark entwertet. Um die Ausnutzung der noch wenige Monate bestehenden Möglichkeit geht es im Folgenden.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Grundgedanke – Herstellung einer Verrechnungssituation
[i]Ausnahme für bis zum VZ 2008 angefallene Verluste fällt Ende 2013 wegVerluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, wie die Spekulationsverluste inzwischen vornehm heißen, konnten ursprünglich mit Gewinnen aus allen anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Im Zuge der fortschreitenden Umformung des Einkommensteuerrechts in ein Schedulensteuerrecht dürfen seit dem Veranlagung...