Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Rückerwerb von Gesellschaftsanteilen
Anspruch auf Aufhebung der Steuerfestsetzung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG bei Erwerbsvorgängen i. S. des § 1 Abs. 3 GrEStG
Gehört zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft ein inländisches Grundstück, verursachen Rechtsgeschäfte, die einen Anspruch auf Übertragung von Gesellschaftsanteilen begründen, nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG u. a. dann Grunderwerbsteuer, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der Anteile in der Hand des Erwerbers liegen. Über § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG kommt es auf Antrag zur Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von zwei Jahren dergestalt rückgängig gemacht wird, dass ein Übergang von weniger als 95 % der Gesellschaftsanteile verbleibt. Hierfür reicht ein teilweiser Rückerwerb der übertragenen Gesellschaftsanteile aus. Der BFH überträgt seine Rechtsprechung zur Rückübertragung von Personengesellschaftsanteilen (§§ 1 Abs. 2a, 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG) auf die Erwerbstatbestände nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG.
Fallgestaltung
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens war ursprünglich zu 64,8 % an einer GmbH mit inländischem Grundbesitz beteiligt. Sie erwarb im Dezember 2008 mit notariellem Kauf- und Abtretungsvertrag Geschäftsanteile von 25,2 % und von 5 % von zwei anderen Gesellschaftern hinzu, so dass sie danach 95 % der Anteile hielt. Das Finanzamt setzte nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG Grunderwerbsteuer in Höhe von 20.825 € fest...