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KSR Nr. 9 vom Seite 7

Sachverständigenkosten zur Ermittlung des Grundstückswerts sind Nachlassverbindlichkeiten

Kosten zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts keine Rechtsverfolgungskosten

Susanne Christ

Ist der gemeine Wert eines Grundstücks niedriger als der nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Wert, darf dieser nur berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige den niedrigeren Wert nachweist. Dieser Nachweis gelingt in der Regel nur durch Sachverständigengutachten. Höchst umstritten ist, ob diese Kosten als Nachlassverbindlichkeiten bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer abziehbar sind.

Finanzverwaltung lehnt Abzug der Gutachterkosten ab

Bislang hat der Fiskus den Abzug der Gutachterkosten als Nachlassverbindlichkeiten abgelehnt, weil nach § 10 Abs. 8 ErbStG die auf den Nachlass zu zahlende Erbschaftsteuer nicht abziehbar ist. Daraus wird gefolgert, dass auch Rechtsverfolgungskosten von dem Abzugsverbot erfasst werden. So sind insbesondere Aufwendungen im Zusammenhang mit Einspruchs- und Klageverfahren gegen die Erbschaftsteuerfestsetzung oder gegen das Feststellungsverfahren nicht abziehbar. Dagegen lässt die Finanzverwaltung die Kosten für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung zum Abzug zu, vgl. H 29 ErbStH 2011 „Steuerberatungskosten”. Umstritten ist, ob Gutachterkosten zur Bewertung des Grundvermögens zu den nach § 10 Abs. 5 ErbStG abziehbaren Nachlassverbindlichkeiten zählen oder zu den nicht abziehbaren ...

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