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Besteuerung obligationsähnlicher Genussrechte
Veräußerung von „Alt-Genussrechten” steuerfrei
Die Veräußerung von obligationsähnlichen Genussrechten, die der Steuerpflichtige vor dem erworben hatte, ist auch dann steuerfrei, wenn die Veräußerung nach dem erfolgt. Obligationsähnliche Genussrechte sind nämlich keine Finanzinnovationen i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG a. F., so dass der Bestandsschutz für Kapitalforderungen, die vor dem erworben wurden, nicht durchbrochen wird. Mangels Steuerpflicht darf die depotführende Bank auch keine Kapitalertragsteuer von dem Veräußerungsgewinn einbehalten. Der Anleger kann sich im Wege der Drittanfechtung gegen die Kapitalertragsteueranmeldung der depotführenden Bank wenden, wenn diese rechtswidrig Kapitalertragsteuer auf den Gewinn aus der Veräußerung von „Alt-Genussrechten” einbehalten hatte.
Veräußerung von Alt-Genussrechten
Der Kläger erwarb vor dem Jahr 2006 Inhaber-Genussscheine der Y-AG zum Nominalwert von 5.160 €. Die Genussscheine gewährten dem Inhaber Anspruch auf Gewinnausschüttungen, der vorrangig vor dem Gewinnanteil der Aktionäre zu bedienen war. Die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals nach Beendigung war vorgesehen. Der Gewinnanteil des Klägers betrug 15 % des Grundbetrags von 10 € je Genussschein. Ihm standen ke...